Sicherungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 1876 vom 20. November 2012)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen nach §§ 43 ff. VPO erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
E. 2 Bei der Beurteilung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann nach § 45 Abs. 1 lit. b VPO beurteilt werden, ob der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde. Die Überprüfung der Angemessenheit des Sicherungsentzugs des Führerausweises dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Kantonsgericht bildet die Frage, ob der Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers wegen Nichteinhaltens der angeordneten medizinischen Auflagen rechtmässig war. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der folgenden Urteilsbegründung im Wesentlichen auf den ausführlich begründeten Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2013 abgestellt wird.
E. 4 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (sog. Sicherungsentzug). Sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). Ein Sicherungsentzug kommt auch dann infrage, wenn gegen Auflagen verstossen wird, von denen die Weiterbelassung des Führerausweises abhängig gemacht wurde. Betrifft die Auflage eine Suchtkrankheit und verlangt sie vom Fahrzeuglenker eine ärztlich kontrollierte Totalabstinenz während einer bestimmten Zeitdauer, so kann grundsätzlich schon ein einmaliger Konsum der betreffenden Substanz einen Sicherungsentzug rechtfertigen. Der strikte Nachweis einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sucht, welche in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG fehlende Fahreignung zur Folge hätte, ist nicht erforderlich (BGer Urteil 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2011.00561 vom 13. Dezember 2011 E. 3.1). 5.1 Im vorliegenden Fall ordnete die Polizei mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. März 2011 medizinische Auflagen an. Der Beschwerdeführer habe während mindestens 12 Monaten mittels Urinproben und Haaranalysen den Nachweis einer Drogenabstinenz zu erbringen und an Beratungsgesprächen teilzunehmen. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss einem Fahreignungsgutachten vom 28. Januar 2011 um einen Konsumenten von Cannabis und Kokain handle und ein erhöhtes Risiko bestehe, dass er eine Abhängigkeit entwickle. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Nichteinhalten dieser Auflagen den sofortigen polizeilichen Entzug des Führerausweises zur Folge habe. 5.2. Mit Befundbericht vom 8. März 2012 hielt der verantwortliche forensische Chemiker der Medizinal-Untersuchungsstelle "D. " in E. (Deutschland) fest, bei der dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2012 entnommenen Kopfhaarprobe habe der positive immunologische Vorbefund für Amphetamine durch den Nachweis von MDMA (Ecstasy) im Umfang von 0.15 ng/mg mittels chromatographischem Verfahren bestätigt werden können. Dieser Befund sei Beweis für eine Aufnahme von Ecstasy innerhalb der letzten zehn Monate. In der Folge veranlasste die Polizei die Durchführung einer weiteren Haaranalyse bei einem anderen Labor. Gemäss dem damit betrauten Institut B. liefere die am 10. April 2012 entnommene Probe des Brusthaars den Nachweis, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum der - sehr grob abgeschätzten - letzten vier bis acht Monate schwach und vereinzelt Kokain konsumiert habe (Untersuchungsbericht vom 30. April 2012). Bezüglich MDMA habe der Wert unterhalb des Cutoff Wertes von umgerechnet 0.2 ng/mg gelegen, weshalb der Konsum von Ecstasy in der Brusthaarprobe nicht nachweisbar sei. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Begründung vom 28. November 2012, in der Zeit von August 2011 bis April 2012 Kokain konsumiert zu haben. Der positive Befund müsse auf die Zeit vorher zurückzuführen sein. Das Gegenteil könne ihm nicht nachgewiesen werden. Wie er zu dieser Einschätzung gelangt, legt er mit keinem Wort weiter dar. Sie steht aber in jedem Fall in eklatantem Widerspruch zu den vorliegenden Untersuchungsergebnissen vom 8. März 2012 und vom 30. April 2012, die gemäss den jeweiligen Gutachtern beide auf einen Drogenkonsum im Zeitraum nach Erlass der Abstinenzauflage zurückzuführen sein müssen. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2013 zudem zutreffend bemerkt, steht der Erklärungsansatz des Beschwerdeführers auch nicht im Einklang mit der Tatsache, dass die drei im Jahr 2011 entnommenen Haarproben allesamt keinen Nachweis für den Konsum von illegalen Drogen ergaben. 5.4 Wie jedes Beweismittel unterliegen auch die vorliegenden Gutachterberichte der freien Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht. Dieses hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Im Rahmen der vorliegenden Prüfung ist dazu auf die in den Akten vorhandenen Beweismittel abzustellen. Aus diesen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die geeignet wären, um Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Auch der Beschwerdeführer bringt keine Einwände vor, welche berechtigte Zweifel bezüglich Fachkenntnis und Unbefangenheit der Gutachter oder an der Schlüssigkeit ihrer Gutachten erwecken. Bei der für die Gutachten verwendeten Untersuchungsmethode der Haaranalyse handelt es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes, beweiskräftiges analytisches Werkzeug, mit dem ein Konsum-Monitoring psychotroper Substanzen wie zum Beispiel Drogen über einen Zeitraum von mehreren Monaten vor der Probenahme durchgeführt werden kann ( Markus R. Baumgartner , Nachweis von psychotropen Substanzen und Alkohol mittels Haaranalyse, Therapeutische Umschau 2011, S. 269; Fritz Pragst / Hans Sachs , Die Haarprobe als Untersuchungsmatrix zur toxikologischen Fahreignungsdiagnostik, in: Fritz Pragst/Rolf Aderjan [Hrsg.], Aktuelle Beiträge zur Forensischen und Klinischen Toxikologie: Fahreignung, K.O.-Mittel, Toxikokinetik, Analytische Methoden, Bad Vilbel 2008, S. 85). Die Analyse arbeitet dabei mit sogenannten Cutoff-Werten. Cutoff-Werte werden allgemein in zweierlei Hinsicht verwendet. Einerseits zum Ausschluss analytisch unsicherer Ergebnisse, d.h. zur Vermeidung falschpositiver Resultate. In diesem Sinne werden bei chromatographischspektroskopischen Verfahren Nachweis- oder Bestimmungsgrenzen verwendet. Zweitens dienen sie bei sicher nachgewiesener Konzentration zur Abgrenzung von für die Fragestellung irrelevanten Werten, z.B. durch einmaligen oder Probierkonsum ( Pragst / Sachs , a.a.O., S. 90). Bei einmaligem oder vereinzeltem Substanzkonsum innerhalb eines längeren Zeitraumes liegt die Konzentration im Haar unterhalb des Cutoff Wertes und ergibt somit einen negativen Befund ( Baumgartner , a.a.O., S. 272). Im vorliegenden Fall wurden beim Beschwerdeführer einmal Ecstasy und einmal Kokain im Bereich oberhalb der Cutoff Werte festgestellt. Nach dem soeben Ausgeführten kann ein falschpositives Ergebnis ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden. Damit wurde die Einnahme dieser Substanzen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers belegt, wobei die nachgewiesene Konzentration zwar auf einen schwachen, jedoch nicht einmaligen Konsum dieser Drogen hinweist. 6.1 Es bleibt zu klären, ob die Anordnung eines Sicherungsentzuges verhältnismässig ist. Dies setzt voraus, dass die Massnahme geeignet und erforderlich ist, um die Sicherheit im Strassenverkehr zu schützen. Es gilt die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen Interessen abzuwägen. Aufgrund der vorstehenden Beurteilung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer positiv auf Ecstasy und Kokain getestet wurde. Es ist aufgrund der vorgenommenen Haaranalysen ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom März 2011 bis zur Entnahme der jeweiligen Haarprobe die Drogenabstinenz durchgehend eingehalten hat. Er hat damit gegen Auflagen verstossen, von denen die Weiterbelassung des Führerausweises abhängig gemacht worden war. Die Anordnung des Sicherungsentzugs ist somit nicht zu beanstanden, erweckt der Beschwerdeführer doch aufgrund der Testergebnisse zwangsläufig Bedenken an seiner Fahreignung. Wenn er vorbringt, die Verkehrssicherheit sei bei einer Teilnahme im Strassenverkehr nicht gefährdet, so widerspricht er damit den Untersuchungsberichten, auf die wie aufgezeigt abgestellt werden kann. Unabhängig vom subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers liegt stets eine objektive Verkehrsgefährdung vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Führerausweises nicht (mehr) erfüllt sind. 6.2 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er sei nie unter Drogeneinfluss Auto gefahren. Dieses Argument ist wenig hilfreich, da ihm in der Verfügung vom 15. März 2011 eine allgemeine und nicht eine auf die Teilnahme im Strassenverkehr beschränkte Totalabstinenz auferlegt wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer zuvor nie unter Drogeneinfluss gefahren sein sollte, so ist dieses Risiko aufgrund des grossen Suchtpotenzials insbesondere von Kokain nicht auszuschliessen. Eine Wirkung des Drogenkonsums besteht zudem darin, dass der Konsument sich und seine (Fahr-)Fähigkeiten falsch einschätzt, kann doch der Konsum dieser Substanzen mit einer Steigerung des Selbstwertgefühls und einer Selbstüberschätzung einhergehen, welche zu erhöhter Risikobereitschaft und wegen veränderter Wahrnehmung zu gefährlichem Verhalten im Strassenverkehr führt (vgl. BGer Urteil 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.1; Isa Thiele , Neue Aspekte in der Fahreignungsbegutachtung bei Drogenkonsum, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, St. Gallen 2005, S. 112 f.). Zudem hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass er den Konsum von psychoaktiven Substanzen und die Teilnahme am Strassenverkehr nicht zuverlässig trennen kann, da ihm gemäss den vorliegenden Akten (Auszug aus dem Administrativmassnahmen-Register) mit Verfügung vom 6. April 2011 der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration für die Dauer von 14 Monaten entzogen. Aufgrund des deutlich überwiegenden öffentlichen Interesses an der Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr ist der verfügte Sicherungsentzug somit verhältnismässig. 6.3 Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte private Interesse im Sinne einer beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis kann die Interessenabwägung angesichts des dargelegten überwiegenden öffentlichen Interesses an seiner Fernhaltung vom Strassenverkehr nicht massgeblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen. In dieser Hinsicht ist ausserdem zu bemerken, dass er gemäss seinen eigenen Angaben nur zu 20 % im Aussendienst arbeitet (vgl. Fahreignungsgutachten vom 28. Januar 2011, S. 4) und dass er seinen Beruf offenbar auch während der Dauer des 14-monatigen Warnungsentzugs ausüben konnte, womit seinem diesbezüglichen privaten Interesse auch unter diesem Aspekt nur eine untergeordnete Rolle beigemessen werden kann. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 7 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer gestützt auf § 20 Abs. 1 und 3 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- (bestehend aus Gerichtsgebühren von Fr. 400.-- für das Einspracheverfahren sowie von Fr. 1'400.-- für die heutige Urteilsberatung in der Hauptsache) auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- verrechnet. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 17. Juli 2013 (810 12 343) Strassen und Verkehr Sicherungsentzug des Führerausweises Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl , Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Niggi Dressler, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Sicherungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 1876 vom 20. November 2012) A. Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 entzog die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei), A. den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss den Berichten von zwei verschiedenen Analyselabors habe A. die mit Verfügung vom 15. März 2011 angeordneten medizinischen Auflagen, während 12 Monaten eine Drogenabstinenz nachzuweisen und an Beratungsgesprächen teilzunehmen, nicht eingehalten. Die Wiederzulassung werde von einem positiven verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde seien zudem die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Gegen diese Verfügung erhob A. , vertreten durch Niggi Dressler, Advokat, mit Eingabe vom 3. August 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), wobei er beantragte, die Verfügung vom 26. Juli 2012 sei aufzuheben und auf die Verfügung eines Führerausweisentzugs sei zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 27. August 2012 wies der instruierende Rechtsdienst des Regierungsrates den Verfahrensantrag ab. Gegen diese Zwischenverfügung erhob A. , weiterhin vertreten durch Niggi Dressler, mit Schreiben vom 7. September 2012 wiederum Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1876 vom 20. November 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 3. August 2012 ab, schrieb die Beschwerde vom 7. September 2012 als gegenstandslos ab und auferlegte A. die Verfahrenskosten. C. Mit Eingabe vom 28. November 2012 erhob A. beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 20. November 2012. Er beantragte in der Sache, der Entscheid des Regierungsrates vom 20. November 2012 sei aufzuheben und die Kosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, er habe in der Zeit zwischen August 2011 bis 10. April 2012 kein Kokain konsumiert. Der schwache positive Befund sei wohl noch auf den Konsum vor der Drogenabstinenz zurückzuführen. Den Verfahrensantrag begründete er weiter damit, dass er beruflich dringend auf den Führerausweis angewiesen sei und noch niemals unter Drogeneinfluss Auto gefahren sei. Der Regierungsrat beantragte mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 die Abweisung des Verfahrensantrags. D. Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 wies die Präsidentin des Kantonsgerichts den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Gegen diesen Entscheid hat A. , wiederum vertreten durch Niggi Dressler, am 14. Januar 2013 beim Kantonsgericht Einsprache erhoben. Er stellte das Begehren, seiner Beschwerde vom 28. November 2012 sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen. Mit Beschluss vom 13. Februar 2013 wies das Kantonsgericht die Einsprache betreffend Verweigerung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde vom 28. November 2012 ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer positiv auf Ecstasy und Kokain getestet wurde und aufgrund der vorgenommenen Haaranalysen ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom März 2011 bis zur Entnahme der jeweiligen Haarprobe die Drogenabstinenz durchgehend eingehalten habe. Damit habe der Beschwerdeführer gegen die Auflagen verstossen, von denen die Weiterbelassung des Führerausweises abhängig gemacht worden war. Aussergewöhnliche Gründe, die eine Ausnahme von der Regel der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten, seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. E. Der Regierungsrat liess sich mit Schreiben vom 22. April 2013 zur Hauptsache vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. April 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung abgewiesen. Die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers, wonach ein ergänzendes Gutachten beim Institut B. einzuholen sei, Dr. C. als Zeuge vorzuladen und zu befragen sei und eine amtliche Erkundigung beim Institut B. durchzuführen sei, wurden ebenfalls abgewiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen nach §§ 43 ff. VPO erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann nach § 45 Abs. 1 lit. b VPO beurteilt werden, ob der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde. Die Überprüfung der Angemessenheit des Sicherungsentzugs des Führerausweises dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Kantonsgericht bildet die Frage, ob der Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers wegen Nichteinhaltens der angeordneten medizinischen Auflagen rechtmässig war. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der folgenden Urteilsbegründung im Wesentlichen auf den ausführlich begründeten Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2013 abgestellt wird. 4. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (sog. Sicherungsentzug). Sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). Ein Sicherungsentzug kommt auch dann infrage, wenn gegen Auflagen verstossen wird, von denen die Weiterbelassung des Führerausweises abhängig gemacht wurde. Betrifft die Auflage eine Suchtkrankheit und verlangt sie vom Fahrzeuglenker eine ärztlich kontrollierte Totalabstinenz während einer bestimmten Zeitdauer, so kann grundsätzlich schon ein einmaliger Konsum der betreffenden Substanz einen Sicherungsentzug rechtfertigen. Der strikte Nachweis einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sucht, welche in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG fehlende Fahreignung zur Folge hätte, ist nicht erforderlich (BGer Urteil 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2011.00561 vom 13. Dezember 2011 E. 3.1). 5.1 Im vorliegenden Fall ordnete die Polizei mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. März 2011 medizinische Auflagen an. Der Beschwerdeführer habe während mindestens 12 Monaten mittels Urinproben und Haaranalysen den Nachweis einer Drogenabstinenz zu erbringen und an Beratungsgesprächen teilzunehmen. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss einem Fahreignungsgutachten vom 28. Januar 2011 um einen Konsumenten von Cannabis und Kokain handle und ein erhöhtes Risiko bestehe, dass er eine Abhängigkeit entwickle. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Nichteinhalten dieser Auflagen den sofortigen polizeilichen Entzug des Führerausweises zur Folge habe. 5.2. Mit Befundbericht vom 8. März 2012 hielt der verantwortliche forensische Chemiker der Medizinal-Untersuchungsstelle "D. " in E. (Deutschland) fest, bei der dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2012 entnommenen Kopfhaarprobe habe der positive immunologische Vorbefund für Amphetamine durch den Nachweis von MDMA (Ecstasy) im Umfang von 0.15 ng/mg mittels chromatographischem Verfahren bestätigt werden können. Dieser Befund sei Beweis für eine Aufnahme von Ecstasy innerhalb der letzten zehn Monate. In der Folge veranlasste die Polizei die Durchführung einer weiteren Haaranalyse bei einem anderen Labor. Gemäss dem damit betrauten Institut B. liefere die am 10. April 2012 entnommene Probe des Brusthaars den Nachweis, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum der - sehr grob abgeschätzten - letzten vier bis acht Monate schwach und vereinzelt Kokain konsumiert habe (Untersuchungsbericht vom 30. April 2012). Bezüglich MDMA habe der Wert unterhalb des Cutoff Wertes von umgerechnet 0.2 ng/mg gelegen, weshalb der Konsum von Ecstasy in der Brusthaarprobe nicht nachweisbar sei. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Begründung vom 28. November 2012, in der Zeit von August 2011 bis April 2012 Kokain konsumiert zu haben. Der positive Befund müsse auf die Zeit vorher zurückzuführen sein. Das Gegenteil könne ihm nicht nachgewiesen werden. Wie er zu dieser Einschätzung gelangt, legt er mit keinem Wort weiter dar. Sie steht aber in jedem Fall in eklatantem Widerspruch zu den vorliegenden Untersuchungsergebnissen vom 8. März 2012 und vom 30. April 2012, die gemäss den jeweiligen Gutachtern beide auf einen Drogenkonsum im Zeitraum nach Erlass der Abstinenzauflage zurückzuführen sein müssen. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2013 zudem zutreffend bemerkt, steht der Erklärungsansatz des Beschwerdeführers auch nicht im Einklang mit der Tatsache, dass die drei im Jahr 2011 entnommenen Haarproben allesamt keinen Nachweis für den Konsum von illegalen Drogen ergaben. 5.4 Wie jedes Beweismittel unterliegen auch die vorliegenden Gutachterberichte der freien Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht. Dieses hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Im Rahmen der vorliegenden Prüfung ist dazu auf die in den Akten vorhandenen Beweismittel abzustellen. Aus diesen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die geeignet wären, um Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Auch der Beschwerdeführer bringt keine Einwände vor, welche berechtigte Zweifel bezüglich Fachkenntnis und Unbefangenheit der Gutachter oder an der Schlüssigkeit ihrer Gutachten erwecken. Bei der für die Gutachten verwendeten Untersuchungsmethode der Haaranalyse handelt es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes, beweiskräftiges analytisches Werkzeug, mit dem ein Konsum-Monitoring psychotroper Substanzen wie zum Beispiel Drogen über einen Zeitraum von mehreren Monaten vor der Probenahme durchgeführt werden kann ( Markus R. Baumgartner , Nachweis von psychotropen Substanzen und Alkohol mittels Haaranalyse, Therapeutische Umschau 2011, S. 269; Fritz Pragst / Hans Sachs , Die Haarprobe als Untersuchungsmatrix zur toxikologischen Fahreignungsdiagnostik, in: Fritz Pragst/Rolf Aderjan [Hrsg.], Aktuelle Beiträge zur Forensischen und Klinischen Toxikologie: Fahreignung, K.O.-Mittel, Toxikokinetik, Analytische Methoden, Bad Vilbel 2008, S. 85). Die Analyse arbeitet dabei mit sogenannten Cutoff-Werten. Cutoff-Werte werden allgemein in zweierlei Hinsicht verwendet. Einerseits zum Ausschluss analytisch unsicherer Ergebnisse, d.h. zur Vermeidung falschpositiver Resultate. In diesem Sinne werden bei chromatographischspektroskopischen Verfahren Nachweis- oder Bestimmungsgrenzen verwendet. Zweitens dienen sie bei sicher nachgewiesener Konzentration zur Abgrenzung von für die Fragestellung irrelevanten Werten, z.B. durch einmaligen oder Probierkonsum ( Pragst / Sachs , a.a.O., S. 90). Bei einmaligem oder vereinzeltem Substanzkonsum innerhalb eines längeren Zeitraumes liegt die Konzentration im Haar unterhalb des Cutoff Wertes und ergibt somit einen negativen Befund ( Baumgartner , a.a.O., S. 272). Im vorliegenden Fall wurden beim Beschwerdeführer einmal Ecstasy und einmal Kokain im Bereich oberhalb der Cutoff Werte festgestellt. Nach dem soeben Ausgeführten kann ein falschpositives Ergebnis ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden. Damit wurde die Einnahme dieser Substanzen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers belegt, wobei die nachgewiesene Konzentration zwar auf einen schwachen, jedoch nicht einmaligen Konsum dieser Drogen hinweist. 6.1 Es bleibt zu klären, ob die Anordnung eines Sicherungsentzuges verhältnismässig ist. Dies setzt voraus, dass die Massnahme geeignet und erforderlich ist, um die Sicherheit im Strassenverkehr zu schützen. Es gilt die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen Interessen abzuwägen. Aufgrund der vorstehenden Beurteilung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer positiv auf Ecstasy und Kokain getestet wurde. Es ist aufgrund der vorgenommenen Haaranalysen ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom März 2011 bis zur Entnahme der jeweiligen Haarprobe die Drogenabstinenz durchgehend eingehalten hat. Er hat damit gegen Auflagen verstossen, von denen die Weiterbelassung des Führerausweises abhängig gemacht worden war. Die Anordnung des Sicherungsentzugs ist somit nicht zu beanstanden, erweckt der Beschwerdeführer doch aufgrund der Testergebnisse zwangsläufig Bedenken an seiner Fahreignung. Wenn er vorbringt, die Verkehrssicherheit sei bei einer Teilnahme im Strassenverkehr nicht gefährdet, so widerspricht er damit den Untersuchungsberichten, auf die wie aufgezeigt abgestellt werden kann. Unabhängig vom subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers liegt stets eine objektive Verkehrsgefährdung vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Führerausweises nicht (mehr) erfüllt sind. 6.2 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er sei nie unter Drogeneinfluss Auto gefahren. Dieses Argument ist wenig hilfreich, da ihm in der Verfügung vom 15. März 2011 eine allgemeine und nicht eine auf die Teilnahme im Strassenverkehr beschränkte Totalabstinenz auferlegt wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer zuvor nie unter Drogeneinfluss gefahren sein sollte, so ist dieses Risiko aufgrund des grossen Suchtpotenzials insbesondere von Kokain nicht auszuschliessen. Eine Wirkung des Drogenkonsums besteht zudem darin, dass der Konsument sich und seine (Fahr-)Fähigkeiten falsch einschätzt, kann doch der Konsum dieser Substanzen mit einer Steigerung des Selbstwertgefühls und einer Selbstüberschätzung einhergehen, welche zu erhöhter Risikobereitschaft und wegen veränderter Wahrnehmung zu gefährlichem Verhalten im Strassenverkehr führt (vgl. BGer Urteil 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.1; Isa Thiele , Neue Aspekte in der Fahreignungsbegutachtung bei Drogenkonsum, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, St. Gallen 2005, S. 112 f.). Zudem hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass er den Konsum von psychoaktiven Substanzen und die Teilnahme am Strassenverkehr nicht zuverlässig trennen kann, da ihm gemäss den vorliegenden Akten (Auszug aus dem Administrativmassnahmen-Register) mit Verfügung vom 6. April 2011 der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration für die Dauer von 14 Monaten entzogen. Aufgrund des deutlich überwiegenden öffentlichen Interesses an der Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr ist der verfügte Sicherungsentzug somit verhältnismässig. 6.3 Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte private Interesse im Sinne einer beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis kann die Interessenabwägung angesichts des dargelegten überwiegenden öffentlichen Interesses an seiner Fernhaltung vom Strassenverkehr nicht massgeblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen. In dieser Hinsicht ist ausserdem zu bemerken, dass er gemäss seinen eigenen Angaben nur zu 20 % im Aussendienst arbeitet (vgl. Fahreignungsgutachten vom 28. Januar 2011, S. 4) und dass er seinen Beruf offenbar auch während der Dauer des 14-monatigen Warnungsentzugs ausüben konnte, womit seinem diesbezüglichen privaten Interesse auch unter diesem Aspekt nur eine untergeordnete Rolle beigemessen werden kann. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer gestützt auf § 20 Abs. 1 und 3 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- (bestehend aus Gerichtsgebühren von Fr. 400.-- für das Einspracheverfahren sowie von Fr. 1'400.-- für die heutige Urteilsberatung in der Hauptsache) auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- verrechnet. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin